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   BVerwG, 25.03.1971 - II C 11.66   

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BVerwG, 25.03.1971 - II C 11.66 (https://dejure.org/1971,401)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1971 - II C 11.66 (https://dejure.org/1971,401)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1971 - II C 11.66 (https://dejure.org/1971,401)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsansprüche als öffentlich-rechtliche Ansprüche - Erstattungsbeschluss als Hoheitsakt - Abgrenzung zwischen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten - Zulässigkeit der Zweigleisigkeit des Rechtsweges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 38, 1
  • MDR 1971, 785
  • DVBl 1972, 82
  • DÖV 1971, 568
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.09.1957 - II C 125.55
    Auszug aus BVerwG, 25.03.1971 - II C 11.66
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 19. September 1957 (BVerwGE 5, 220 ff.) seine Auffassung, in Erstattungssachen gegen Angestellte des öffentlichen Dienstes sei der Verwaltungsrechtsweg unzulässig, damit begründet, daß es sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele, jedoch der Vorbehalt des Rechtsweges zu den "bürgerlichen Gerichten" nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) - VGG - eingreife.

    Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 5, 220) bestätigten Urteil den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch mit der Erwägung bejaht, der Erstattungsanspruch teile die Natur des zugrundeliegenden vermögensrechtlichen Haftungsanspruchs und deshalb sei der für diesen bestimmte oder gegebene Rechtsweg, also für den Erstattungsanspruch gegen Angestellte des öffentlichen Dienstes der Arbeitsrechtsweg, gegeben.

    Der erkennende II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in der Begründung des Urteils vom 19. September 1957 (BVerwGE 5, 220 [227]) die Auffassung vertreten, die bürgerlichrechtlichen Ersatzansprüche öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber gegen Angestellte des öffentlichen Dienstes aus dem Angestelltenverhältnis oder aus mit diesem Verhältnis zusammenhängenden unerlaubten Handlungen seien durch die Regelungen der §§ 1 und 2 ErstG in dem dort bestimmten Umfange als öffentlich-rechtliche Ansprüche ausgestaltet worden.

    Angesichts der hiernach durch das Erstattungsgesetz den öffentlich-rechtlichen Dienstherren eröffneten Möglichkeit, den privatrechtlichen Ersatzanspruch gegen Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes durch vollstreckbaren Verwaltungsakt geltend zu machen, stellt sich nach dem Wegfall der Regelungen des Erstattungsgesetzes über den Verwaltungsrechtsweg in Erstattungssachen (vgl. BVerwGE 5, 220 [222 bis 224]) zunächst die schon von Wertenbruch in der Anmerkung zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 1966 - I AZR 271/65 - (AP § 1 ErstG Nr. 2) angeführte Frage, ob der Erstattungsbeschluß als Verwaltungsakt von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen ist, die Prüfung der materiellrechtlichen Grundlagen des durch den Erstattungsbeschluß geltend gemachten bürgerlich-rechtlichen Anspruchs dagegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - BArbGG - den Arbeitsgerichten obliegt.

  • BGH, 11.07.1955 - III ZR 276/53

    Klagefrist gegenüber Erstattungsbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1971 - II C 11.66
    Aus § 8 Abs. 5 ErstG, wonach die Klage auch dann abzuweisen sei, wenn die Verpflichtung zur Erstattung auf anderen als im Erstattungsbeschluß angegebenen Tatsachen beruhe, hätten das Reichsgericht und - ihm folgend - der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. Juli 1955 - III ZR 276/53 - [NJW 1955, 1475] und die dort angeführte Rechtsprechung) geschlossen, das Gericht habe nicht etwa nur die Ordnungsmäßigkeit des Erstattungsverfahrens und das Vorliegen der Voraussetzungen des Erstattungsverfahrens, sondern auch das Bestehen des Schadensersatzanspruches der Verwaltung gegen den Kläger zu prüfen.

    Dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber in dieser Weise die Bestimmung des Rechtsweges anheimzugeben, begegnet aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 20 GG) Bedenken (vgl. zur Doppelgleisigkeit des Rechtsweges bei Beamten: BGHZ 18, 122 [125]; BayVGH, Urteil vom 16. Mai 1955 - Nr. 304 III 53 - [ZBR 1955, 218]; Hitzlberger in ZBR 1956, 75 [76]).

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 27.64

    Alternatives Vorgehen zum Erstattungsbeschluss - Fehlen des

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1971 - II C 11.66
    Die dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber durch das Erstattungsgesetz eröffnete Möglichkeit, die Ersatzforderungen mittels eines vollstreckbaren Erstattungsbeschlusses geltend zu machen, hindert ihn nämlich grundsätzlich nicht, von den betroffenen Bediensteten die Erstattung des Fehlbetrages durch Leistungsklage statt durch Erstattungsbeschluß zu fordern (BVerwGE 25, 280 f.).
  • BGH, 10.02.1955 - III ZR 123/53

    Zuständigkeit für Erstattungsansprüche

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1971 - II C 11.66
    Eine Bestätigung für die Richtigkeit dieser Auffassung bietet gerade auch die heute allgemein als zutreffend anerkannte Begründung für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges in den Erstattungsstreitigkeiten der Beamten: Auf Grund des § 13 ErstG war in Erstattungssachen gegen Beamte nach der Gründung der Bundesrepublik zunächst der Klageweg zu den Zivilgerichten eröffnet (BGHZ 16, 275; Eyermann-Fröhler a.a.O., § 40 RdNr. 83; Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 172, RdNr. 4 und Fußnote 1).
  • BVerwG, 31.08.1960 - V C 174.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1971 - II C 11.66
    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1960 - BVerwG V C 174.59 - (NJW 1961, 234) sei gegen einen von einer Behörde erlassenen vollstreckbaren Verwaltungsakt der Verwaltungsrechtsweg sogar dann gegeben, wenn die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs umstritten oder die hoheitliche Kompetenz angemaßt sei.
  • BAG, 25.06.1968 - 1 AZR 415/67

    Vereinbarkeit mit Grundgesetz - Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes - Erlaß

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1971 - II C 11.66
    Diese Regelung des Erstattungsgesetzes hat zudem - darin ist dem Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 25. Juni 1968 - 1 AZR 415/67 - [AP § 1 ErstG Nr. 3]) beizupflichten - Ausnahmecharakter.
  • BVerwG, 15.11.1990 - 7 C 9.89

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern

    Der Verwaltungsgerichtshof hätte daher bei der Prüfung der Frage, ob zwischen den Parteien eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO besteht, richtigerweise statt auf die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der geforderten Handlung auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des geltend gemachten Anspruchs abstellen müssen, der sich seinerseits nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses bestimmt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1971 - BVerwG 2 C 11.66 - BVerwGE 38, 1 [BVerwG 25.03.1971 - II C 11/66]; Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 30.79 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 195; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BVerwGE 74, 368 ).
  • BVerwG, 27.02.1976 - VII C 44.74

    Vornahme eines Verwaltungsakts - Wiederholen eines Antrags - Jahresfrist -

    Denn auf das Rechtsverhältnis, aus dem der streitige Anspruch hergeleitet wird, kommt es für die Frage an, ob eine öffentlichrechtliche Streitigkeit gegeben ist (vgl. BVerwGE 38, 1 [BVerwG 25.03.1971 - II C 11/66] [4 unten]).
  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 30.79

    Lehramtsausbildung - Angestelltenvertrag - Rechtsweg

    Ob eine Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche oder eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit ist, bestimmt sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitbefangene Rechtsanspruch oder die sonstige streitbefangene Rechtsfolge hergeleitet wird (vgl. BVerwGE 38, 1 [BVerwG 25.03.1971 - II C 11/66] [4 f.]; Eyermann/Fröhler, VwGO, Komm. 8. Aufl., § 40 RdNr. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1988 - 6 S 2157/88

    Kostenübernahme gegenüber einem Heimträger

    Auf diese Merkmale wird in der Rechtsprechung und Lehre meist zur Abgrenzung öffentlich-rechtlicher von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten abgehoben (vgl. allgemein BVerwG, Urteile vom 25.03.1971, BVerwGE 38, 1/4, vom 25.10.1972, BVerwGE 41, 127/129 und vom 29.08.1975, BVerwGE 49, 137/141; Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 40 RdNrn. 6 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1996 - 2 B 31.96

    Gerichtsverfassungsrecht - Rechtsweg bei Klagen einer im Angestelltenverhältnis

    Ob eine Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche oder eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit ist, bestimmt sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitbefangene Rechtsanspruch oder die sonstige streitbefangene Rechtsfolge hergeleitet wird (Urteile vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 30.79 - [Buchholz 310 § 40 Nr. 195] und vom 25. März 1971 - BVerwG 2 C 11.66 - [BVerwGE 38, 1, 4 f. = Buchholz 310 § 40 Nr. 104 S. 35 f.]).
  • LAG Sachsen, 26.10.1999 - 4 Ta 296/99

    Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bei Verwehrung einer

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  • VGH Hessen, 24.04.1991 - 1 UE 105/85

    Lehrauftragsverhältnis: Rechtsnatur, Beendigung

    Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem Rechtsverhältnis, aus dem der streitige Anspruch hergeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 25.3.1971 -- II C 11.66 --, BVerwGE 38, 1 (4 f.)), und dabei nach der Ausgestaltung und Begründung des Rechtsverhältnisses (BVerfG, Beschluß vom 6.11.1962 -- 2 BvR 151/60 --, BVerfE 15, 46 (61)).
  • BVerwG, 29.08.1975 - VII C 17.73

    Anspruch eines wissenschaftlichen Assistenten auf Lehrauftragsvergütung gegenüber

    Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem Rechtsverhältnis, aus dem der streitige Anspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwGE 38, 1 [BVerwG 25.03.1971 - BVerwG II C 11.66] [4 unten]) und dabei nach den Kriterien, die das Berufungsgericht herangezogen hat, d.h. nach der Begründung und Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses (vgl. dazu auch BVerfGE 15, 46 [BVerfG 06.11.1962 - 2 BvR 151/60] [61]).
  • VG Sigmaringen, 20.11.2001 - 9 K 1711/00

    Frauenvertreterin; Klagebefugnis; Verwaltungsrechtsweg

    Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, ob der durch den Klaganspruch und den Klagegrund konkretisierte Streitgegenstand unmittelbar durch das öffentliche Recht oder durch das bürgerliche Recht geregelt und deswegen die gerichtliche Entscheidung über den Klaganspruch nach öffentlichem Recht oder nach bürgerlichem Recht zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1982 - 2 C 30.79 -, Buchholz 310 § 40 Nr. 195 und vom 25.03.1971 - 2 C 11.66 -, BVerwGE 38, 1).
  • BGH, 12.12.1978 - KZR 16/77

    Rechtsnatur eines Überlassungsvertrages zur Bewirtschaftung einer Kantine -

    Durch die Maßgeblichkeit des Regelungsgegenstandes für die Abgrenzung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Verwaltungsgerichten wird ausgeschlossen, daß ein öffentlich-rechtliches Verhältnis äußerlich in die Form eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs gekleidet wird oder andererseits ein seiner Natur nach bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnisses nur auf Grund der äußeren Handlungsform dem Zivilrechtsweg entzogen wird (zum einen BGHZ 67, 81, 88, zum anderen BVerwG MDR 1971, 785).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.1981 - 15 A 1329/77

    Verwaltungsrechtsweg; Zulässigkeit der Klage

  • BVerwG, 09.11.1982 - 1 WB 85.81

    Rechtsmittel

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1975 - IX 1269/72
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